Februar 2011Immigration Die Ausländerpolitik hat keine klaren Konturen. Das mag auch damit zusammenhängen, dass es keine verlässlichen Statistiken zur Ab- und Zuwanderung gibt ist. Immerhin zeigen die offiziellen Zahlen, dass seit 1994 permanent mehr Personen das Land verlassen als einwandern. Diese Statistik bezieht sich aber nur auf Einwanderer die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und bei den Auswanderern auf diejenigen, die sich offiziell abgemeldet haben. Die Dunkelziffern sind nach verlässlich erscheinenden Schätzungen gewaltig. So wechseln Zehntausende Südafrikaner nach Großbritannien, Kanada, Australien und Neuseeland, ohne sich bei den südafrikanischen Behörden abgemeldet zu haben. Und auch umgekehrt gehen Schätzungen davon aus, dass sich Millionen illegaler Ausländer aus schwarzafrikanischen Ländern, seit Jahren in Südafrika aufhalten und meist in der informellen Schattenwirtschaft ihren Lebensunterhalt verdienen. Zu Apartheid-Zeiten war Südafrika ein Einwanderungsland. Aber seit 1994 ist es zunehmend schwieriger geworden eine Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Willkommen sind in Südafrika Unternehmer, die Kapital mitbringen und Arbeitplätze schaffen. Arbeitnehmer mit gesuchtem Spezialwissen, das in Südafrika nicht oder nicht ausreichend vorhanden ist sowie Pensionäre mit Einkommen und Vermögen. Akzeptiert werden ohne große Schwierigkeiten Touristen Verwandte und Lebenspartner.
Aber Kein Interesse besteht an Unternehmern die in Geschäftsbereichen investieren, die relativ leicht von Einheimischen abgedeckt werden können wie Gästehäuser, Restaurants etc. Arbeitnehmer, die eine Konkurrenz für arbeitssuchende einheimische Arbeiter und Angestellte darstellen können sowie Pensionäre, die finanziell nicht abgesichert sind.
Aufenthalt bis zu 6 Monaten
Wer sich in Südafrika über einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten aufhalten und nicht arbeiten möchte bekommt problemlos eine Besuchergenehmigung. Die meisten europäischen Länder sind von der Visumspflicht befreit, so dass die Genehmigung automatisch bei der Einreise im Reisepass eingetragen wird. Eine Verlängerung des Aufenthaltes um maximal weitere 3 Monate ist problemlos möglich. Sie müssen aber genug Geldmittel und ein Rückflugticket vorweisen. Der Antrag muss im Land bei "Homeaffairs" gegen eine Gebühr von zur Zeit 50€ gestellt werden und kann nicht bereits bei der Einreise erteilt werden.
Versetzung nach Südafrika
Im Falle von einer Versetzung des Arbeitnehmern zwischen Zweigstellen, verwandten oder angegliederten Firmen kann eine Arbeitsgenehmigung erteilt werden. Hier ist der Verwaltungsaufwand erheblich reduziert, aber die Genehmigung kann nur für zwei Jahre erteilt werden.
Arbeitsgenehmigung für Südafrika
Wer in Südafrika eine Stelle suchen oder annehmen möchte, muss eine Arbeitsgenehmigung erlangen. Die klassische Arbeitsgenehmigung ist die sogenannte allgemeine Arbeitsgenehmigung. Hier muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er durch der Ausschreibung der Stelle sich vergeblich bemüht hat, einen lokalen Kandidaten zu rekrutieren und dass er besonderen Bedarf für die speziellen Qualifikationen, Fähigkeiten oder Erfahrung des Antragstellers hat. Auch müssen die Qualifikationen des Antragstellers von den südafrikanischen Behörden evaluiert werden, was kosten- und zeitaufwendig ist.
Außergewöhnliche Fähigkeiten
Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten oder Qualifikationen kann eine Arbeitsgenehmigung für außergewöhnliche Fähigkeiten unabhängig von einem vorliegenden Arbeitsangebot erteilt werden. Der Begriff “außergewöhnlich’’ ist nicht definiert. Allerdings müssen die Fähigkeiten durch Bestätigungen und Dokumente nachgewiesen werden.
Daueraufenthaltsgenehmigung für Südafrika
Eine Daueraufenthaltsgenehmigung kann erteilt werden, wenn ein unbefristetes Arbeitsangebot vorliegt, die Stelle ausgeschrieben wurde und der Antragsteller in eine bestimmte Kategorie fällt. Auch qualifizieren sich Ausländer für die Daueraufenthaltsgenehmigung, die nach 2003 über einen Zeitraum von 5 Jahren eine Arbeitsgenehmigung innehatten. Die Daueraufenthaltsgenehmigung gibt ihrem Inhaber maximale Freiheit in Bezug auf Ein- und Ausreise sowie Aktivität innerhalb Südafrikas. In einigen Kategorien oder Einzelfällen werden den Ausländern Bedingungen und/oder Beschränkungen auferlegt. Nach spätestens fünf Jahren ist jedoch jeder Daueraufenthaltsberechtigte frei in der Wahl seiner Aktivität.
Studium & Praktikum - Ausbildung
Wer in Südafrika eine Schule, Universität oder andere Ausbildungsstätte besuchen möchte, kann eine Studiengenehmigung erhalten. Der Inhaber einer Studiengenehmigung, sofern er nicht mehr Schüler ist, darf einer Nebentätigkeit von maximal 20 Stunden pro Woche nachgehen.
Akademisches Sabbatjahr, Forschung
Personen, die in Südafrika ein akademisches Sabbatjahr verbringen oder Forschung betreiben möchten, können eine für bis zu 3 Jahre gültige Besuchergenehmigung erhalten. Auf der Grundlage von Studium, Ausbildung oder Forschung gibt es keine Möglichkeit, eine Daueraufenthaltsgenehmigung zu erlangen.
Gemeinnützige oder wohltätige Aktivitäten
Personen, die in Südafrika freiwilligen oder wohltätigen und gemeinnützigen Tätigkeiten nachgehen wollen, können eine für bis zu 3 Jahre gültige Besuchergenehmigung erhalten. Aus der Natur einer solchen Aktivität ist hier eine Vergütung in Form eines Gehalts ausgeschlossen.
Unternehmer in Südafrika
Die sogenannte Unternehmergenehmigung wird Ausländern erteilt, die in Südafrika ein neues Unternehmen gründen oder ein existierendes Unternehmen teilweise oder ganz übernehmen wollen. Die Hauptkriterien sind die folgenden:Investition von R 2,5 Millionen, oder bei geringerer Investition Vorlage eines Empfehlungsschreibens des Wirtschaftsministeriums. Dauerhafte Anstellung von 5 Südafrikanern oder Daueraufenthaltsberechtigten.
Vorlage eines Geschäftsplans, der die kurz- und langfristige Tragfähigkeit des geplanten Unternehmens zeigt. Nach 2 Jahren muss der Unternehmer der Behörde darlegen, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt worden sind, und jeweils im Abstand von 2 Jahren danach, dass sie weiterhin erfüllt werden.
Rentner, Pensionisten & Finanziell Unabhängige
Die Rentnergenehmigung wird Ausländern jeden Alters erteilt, die ausreichende finanzielle Mittel nachweisen können, um sich in Südafrika zur Ruhe zu setzen. Die Inhaber dieser Genehmigung können sich dauerhaft oder saisonal in Südafrika aufhalten und nach Belieben ein- und ausreisen. Voraussetzung ist ein aus dem Ausland stammendes monatliches Einkommen von R 20 000 aus einer Rente oder Pension, aus einem lebenslangen und unwiderruflichen sonstigen Anspruch oder aus einem Kombinierten Vermögen aus dem ein monatliches Einkommen von R 20 000 gesichert ist. Die genannten Voraussetzungen gelten pro Person, so dass das Einkommen und Vermögen von Ehe- oder Lebenspartnern isoliert betrachtet wird und sich jeder Partner unabhängig vom anderen qualifizieren muss.
Familienzusammenschluss in Südafrika
Ehe- und Lebenspartnern von Südafrikanern oder Inhabern einer Daueraufenthaltsgenehmigung kann es erlaubt werden, zu arbeiten, zu studieren oder ein Geschäft zu betreiben, auch wenn sie sich nicht für eine Studien-, Arbeits- oder Unternehmergenehmigung qualifizieren. Unter den Begriff “Lebenspartner’’ fällt eine gleich- oder gegengeschlechtliche Partnerschaft zwischen einem Ausländer und einem südafrikanischen Staatsbürger oder Daueraufenthaltsberechtigten, die nachweislich zusammen leben und einander emotional und finanziell verpflichtet sind. Mitglieder der unmittelbaren Familie von Südafrikanern oder Daueraufenthaltsberechtigten können eine Verwandtengenehmigung erlangen. Die Ehe-/Lebenspartner von Südafrikanern oder Daueraufenthaltsberechtigten qualifizieren sich für eine Daueraufenthaltsgenehmigung erst, wenn und soweit die Ehe oder Partnerschaft mindestens fünf Jahre lang bestanden hat. Zwei Jahre nach Erteilung der Daueraufenthaltsgenehmigung muss im Falle der nichtehelichen Gemeinschaft der Nachweis erbracht werden, dass die Gemeinschaft noch besteht. Auch Familienmitglieder im ersten Verwandtschaftsgrad von Südafrikanern oder von Daueraufenthaltsberechtigten haben ein Recht auf Daueraufenthaltsgenehmigung.
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